Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Bern
Eine Vespa und ein Rasenmäher gelten im Sinne des Brandschutzes als Motorfahrzeuge. Diese müssen grundsätzlich in Einstellräumen für Motorfahrzeuge, welche als Brandabschnitte ausgebildet sind, abgestellt werden.
Ich habe eine Frage, ich teile meinen Kellerraum mit meinem Nachbarn, der in seinem Abteil einen benzinangetriebenen Rasenmäher abgestellt hat. Welche Vorschriften bestehen, um ihn dazu zu bringen, dass er das Gerät an einem anderen Platz aufbewahrt? Die Bezinschwaden und der Geruch sind sehr penetrant und störend. Der Keller ist im Stockwerkreglement nicht unter den Gemeinschaftsräumen genannt. Die Wohnung befindet sich im Kanton Zug bzw. in der Gemeinde Cham.
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Gehen von einem Rasenmäher Benzindämpfe aus, befindet sich das Gerät vermutlich nicht in einem ordnungsgemässen Zustand – etwa infolge undichter Stellen am Tank oder an den Treibstoffleitungen. Können sich die Dämpfe ungehindert ausbreiten, besteht insbesondere in geschlossenen oder unterirdischen Räumen die Gefahr der Bildung eines explosionsfähigen Luftgemischs. In solchen Fällen muss das Motorgerät in einem gut belüfteten Bereich, z. B. im Freien, abgestellt werden.
Grundlagen zum Explosionsschutz sind im Merkblatt 2153 der SUVA umschrieben: Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen