Dürfen die Keller- und Technikräume (ca. 150 m2) eines Mehrfamilienhauses zusammen mit der Einstellhalle (Grundfläche kleiner 600 m2) einen Brandabschnitt bilden? Falls nein, ist die Anforderung EI60 für die Wand richtig? Und müssen die beiden Brandabschnitte separate Fluchtwege haben?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Zürich

Der Einstellraum muss als eigener Brandabschnitt abgetrennt werden. Wenn er im Untergeschoss liegt, ist ein Feuerwiderstand von EI 60 gefordert.

Die Frage zu den Fluchtwegen muss losgelöst von den Brandabschnitten betrachtet werden. Massgebend ist hier, ob die Räume als Nutzungseinheit zusammengefasst werden können. Bei Wohnbauten ist die Praxis, dass untergeordnete Räume mit dem Einstellraum als Nutzungseinheit zusammengefasst werden können. Damit können diese Räume über den Einstellraum entfluchtet werden. Untergeordnete Räume sind z.B. Kellerräume, kleine Lager- oder Technikräume. Räume, in denen sich Personen aufhalten, wie Freizeiträume, werden nicht als «untergeordnet eingestuft.

In Ihrem Fall ist der Kellerbereich mit 150 m2 relativ gross. Die Räume werden nach der gängigen Praxis kaum als untergeordnet eingestuft. Damit sind zwei unabhängige Fluchtwege nötig. Dies muss jedoch abschliessend von der Brandschutzbehörde in Ihrem Kanton beurteilt werden.

2 Gedanken zu “Dürfen die Keller- und Technikräume (ca. 150 m2) eines Mehrfamilienhauses zusammen mit der Einstellhalle (Grundfläche kleiner 600 m2) einen Brandabschnitt bilden? Falls nein, ist die Anforderung EI60 für die Wand richtig? Und müssen die beiden Brandabschnitte separate Fluchtwege haben?”

  1. Mehrfamilienhaus mit Bastelraum EG, ca. 15 m2
    Darf beim Bastelraumfenster ein Gitter gegen Insekten und Nager angebracht werden oder ist dies aus Brandschutzgründen verboten? Distanz zum Hauseingang 5-10 m.

    1. Auf objektspezifische Fragen können wir keine abschliessende Antwort geben. Bei Fenstern ohne brandschutztechnische Funktion (z. B. als herkömmliche Befensterung in der Fassade) spricht aber grundsätzlich nichts gegen eine Begitterung.

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