Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Appenzell-Ausserrhoden
Aus Sicht des Brandschutzes spricht nichts dagegen, sieben Motorräder auf einem Parkfeld abzustellen. Voraussetzung ist, dass die Sorgfaltspflicht gemäss Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz, Art. 3.2 eingehalten wird und die nötige Ordnung und Übersicht herrscht, dass weder Benutzer noch Interventionskräfte behindert werden.