Dürfen akustische Alarmierungsmittel einer Brandmeldeanlage erst bei Rückstellung des Brandalarmes deaktiviert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nein, je nach Situation können akustische Alarme bereits vor der Rückstellung des Alarms deaktiviert werden.

Akustische Alarme werden ausgelöst, um Personen frühzeitig zu informieren, damit sie das Gebäude rechtzeitig verlassen können. Die sicherheitsverantwortliche Person kann die akustische Warnung an der Brandmeldezentrale bereits während der Erkundungszeit mit der Quittierung des Alarms deaktivieren, wenn die Situation dies zulässt. Detektieren die Melder jedoch weiterhin oder wird der manuelle Alarmtaster gedrückt, können die Signalhörner erst mit der Rückstellung deaktiviert werden.

Je nach Nutzung und organisatorischem Brandschutz sind objektspezifische individuelle Lösungen möglich. Wir empfehlen Ihnen, dies mit der Fachfirma der Brandmeldeanlage zu klären und sich anschliessend an die zuständige Brandschutzbehörde zu wenden. Die Zuständigkeiten im Kanton Bern finden Sie auf der Website der GVB.

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