Dürfen Acetylen und Sauerstoffgasflaschen in einem Werkraum gelagert werden oder müssen diese draussen stehen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Gemäss Brandschutzrichtline 26-15 Gefährliche Stoffe  müssen Gasflaschen ab einer Menge von 200 Liter Flaschenvolumen zwingend im Freien gelagert werden. Bei einer geringeren Menge ist die Lagerung im Gebäudeinnern erlaubt (soweit es sich nicht um einen Fluchtweg handelt).  Es gilt jedoch stets, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:

  • Die Flaschen dürfen nicht zusammen mit leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden.
  • Die Flaschen müssen vor starker Erwärmung geschützt werden.
  • Die Flaschen müssen so gelagert werden, dass sie nicht umfallen oder beschädigt werden können.
  • Der Aufbewahrungsraum muss ausreichend gelüftet werden.

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