Die SIA-Norm 271 fordert für die Entwässerung von Terrassenböden Fugenbreiten von mindestens 10 mm bei aufgehenden Bauteilen wie Rand-Aufbordungen oder Fassaden. Aus Brandschutzsicht werden Fugen bis 4 mm als vollständig geschlossen angesehen, so dass unter den Terrassenböden keine Schutzschicht RF 1 erforderlich ist. Werden grössere Randfugen toleriert, solange die Fugen in der Belagsfläche max. 4 mm breit sind?

Die Anforderung, dass die Fugen nicht grösser als 4 mm sein dürfen, gilt flächendeckend. Dass der Belag mit Fugen bis 4 mm Breite aus Sicht des Brandschutzes als vollflächig geschlossen gilt, ist bereits ein Kompromiss.

Das Schutzziel der Anforderung ist folgendes: Durch die Fugen und die Nutzung der Terrasse darf das Risiko, dass die Schicht unterhalb der Terrasse durch einen Brand beschädigt wird, nicht erhöht werden. Ein Brand oder eine Beschädigung könnte z.B. durch Zigaretten oder heisse Grillkohle ausgelöst werden, die durch die Fugen herunterfallen. Dabei sind die Randfugen besonders betroffen.

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