Objekt: Einfamilienhaus, Kanton Zürich
Ihre Überlegungen sind grundsätzlich korrekt. Vom offenen Unterstand kann maximal 1m «abgezogen» werden. Das ergibt für den Abstand zwischen der Dachkante des Unterstandes zum Nachbargebäude 9 m (8+1), für den Abstand der beiden Fassaden 17 m (10-1+8). Sie berechnen damit jedoch nicht den minimal geforderten Abstand, sondern den Abstand, der für die Beurteilung herangezogen wird.
Welcher Abstand zum Nachbargebäude gefordert ist, hängt von der Gebäudegeometrie und der Art der Fassade des Nachbargebäudes ab. Ist dieses zum Beispiel ebenfalls ein Einfamilienhaus mit einer nichtbrennbaren äussersten Schicht, wäre ein minimaler Abstand vom Dachrand des Unterstandes zum benachbarten Einfamilienhaus von 3 m gefordert. Bei Ihnen beträgt der massgebende Abstand 9 m. Damit wären die Vorschriften erfüllt.
Informationen zu den geforderten Brandschutzabständen finden Sie auf der Informationsplattform «Heureka» unter Ihrer Nutzung «Einfamilienhaus» im Abschnitt «Schutzabstände, Brandabschnitte und Tragwerke».