In der Brandschutzrichtlinie 24-15 Wärmetechnische Anlagen finden Sie im Anhang zu Ziffer 3.5 eine Berechnungsformel zur Auslegung der Frischluftzufuhr sowie einige Anschauungsbeispiele dazu, wie die Frischluft in den Heizraum eingebracht werden kann. Die nötige Verbrennungsluft muss zwingend vom Freien her erfolgen (siehe Brandschutzrichtlinie 24-15 Art. 3.5 Abs. 2). Für den Brandschutz sind in der Wand zum Freien keine Brandschutzvorkehrungen notwendig. Eine Klappe wäre lediglich dazu da, dass sich der Raum bei Nichtbetrieb der Heizung nicht auskühlt. Dies ist aber wiederum an weitere Bedingungen gem. BSR 24-15 Art. 3.5 Abs. 3 geknüpft.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, für die Planung einen Spezialisten beizuziehen und/oder die Herstellerangaben der Anlage zu berücksichtigen.