Die Fläche des Flachdachs, das heisst die oberste Kiesschicht, liegt auf einer Höhe von 10,9 m. Rund um das Flachdach ist eine 50 cm hohe Brüstung angebracht. In der Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» steht: «Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Flachdächern um die Dachfläche.» Danach wird die Brüstung nicht mitgerechnet und die Gesamthöhe beträgt 10,9 m. Ist das richtig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Bürogebäude mit Flachdach, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Ihre Interpretation ist korrekt. Die Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante der Dachtragkonstruktion. Die Brüstung wird nicht berücksichtigt.

Anders verhält es sich bei der Fassadenhöhe. Dort wird die Brüstung mitgemessen. Die Fassadenhöhe ist jedoch nicht relevant für die Brandschutzanforderungen.

Die Messweisen in den Brandschutzvorschriften stützen sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB. Die Skizzen zur Gebäudehöhe finden Sie im Anhang 2.

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