Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen beide Massnahmen getroffen werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder Dämmstoffe oder flächige Schichten im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Baustoffen bestehen: die konstruktive Unterteilung, die eine Ausbreitung auf mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses verhindert, und die geschossweisen Massnahmen, die einer VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion entsprechen müssen. Ausserdem muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr für den Löscheinsatz an die Fassadenflächen auf der gesamten Höhe gewährleistet sein (z.B. Druckleitungen, mobile Wasserwerfer).
Alternative Konstruktionen müssen objektspezifisch durch die zuständige Brandschutzbehörde beurteilt werden.