Die Brandschutzvorschriften besagen, dass Gebäude mittlerer Höhe mit brennbaren Aussenwandbekleidungen und/oder Wärmedämmungen konstruktiv unterteilt werden müssen, um einen Brandausbreitung zu verhindern. Für Holzbauten müssen gemäss Lignum Dokumentation 7.1 Massnahmen wie Schürzen getroffen werden. Was gilt bei Gebäuden mittlerer Höhe mit drei Geschossen über Terrain mit z. B. hinterlüfteter Holzfassade? Kann auf geschossweise Massnahmen wie Schürzen verzichtet werden, wenn die Fassade konstruktiv unterteilt wird?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen beide Massnahmen getroffen werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder Dämmstoffe oder flächige Schichten im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Baustoffen bestehen: die konstruktive Unterteilung, die eine Ausbreitung auf mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses verhindert, und die geschossweisen Massnahmen, die einer VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion entsprechen müssen. Ausserdem muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr für den Löscheinsatz an die Fassadenflächen auf der gesamten Höhe gewährleistet sein (z.B. Druckleitungen, mobile Wasserwerfer).   

Alternative Konstruktionen müssen objektspezifisch durch die zuständige Brandschutzbehörde beurteilt werden. 

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