Die Brandschutzrichtlinie Flucht und Rettungswege zeigt im Anhang zu Ziff. 2.4.4 die Möglichkeit, zwei Raumbereiche mit einem Durchgang von min. 2 m Breite zu einem Raum zusammenzufassen. Wie hoch muss dieser Durchgang im Minimum sein? In Anlehnung an eine Türe wären min. 2m, oder an einen horizontalen Fluchtweg min. 2.1m erforderlich.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn ein Durchgang zwischen zwei Räumen als Fluchtweg dient, muss dieser grundsätzlich analog einer Tür mindestens 2 m hoch sein. Die Durchgangsbreite von 2 m ist gefordert, damit die verbundenen Grundflächen als ein Raum wahrgenommen werden können. Je nach Nutzung und objektspezifischen Gegebenheiten gibt es aber etwas Spielraum für die Höhe und Breite. Darüber entscheidet die örtlich zuständige Brandschutzbehörde. 

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