Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Die Situation:
Wir möchten brennbare Flüssigkeiten (z. B. Benzin und Desinfektionsmittel) in einem Metallgestell draussen lagern. Das Metallgestell ist vor Witterung durch ein einfaches Dach geschützt. Von beiden Seiten her kann Frischluft ran. Nun befindet sich in der Nähe, circa 2 m Abstand ein Garten-Cheminée. Die Rückwand des Cheminées schaut zum Metallgestell. Somit ist eine Übertragung von Feuer auf die brennbaren Flüssigkeiten durch Funken fast ausgeschlossen. Uns stellen sich trotzdem folgende Fragen: Gibt es hier einen Mindestabstand? Und wo ist dieser definiert? Oder ist die Lagerung so nicht erlaubt?
In den Brandschutzvorschriften sind die Sicherheitsabstände im Freien nicht explizit geregelt. Unsere Einschätzung ist, dass der erwähnte Abstand von 2 m zwischen Cheminée und Lagerplatz mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten nicht ausreicht. Der Umkreis von 1 m um den Lagerplatz von leichtbrennbaren Flüssigkeiten herum gilt als Zone mit erhöhter Explosionsgefahr (Ex-Zone 2, vgl. SUVA Merkblatt 2153 «Explosionsschutz»).
Bitte bedenken Sie, dass Funkenflug und die Ausbreitung von Dämpfen aufgrund von Witterungseinflüssen sehr unberechenbar sind. Hier gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht (vgl. Brandschutzrichtline 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ziffer 3.2) unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse (z. B. bei Wind oder Trockenheit ist besondere Vorsicht geboten). Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen Lagerplatz zu wählen, bei dem ein Kontakt von Funken und den leicht brennbaren Flüssigkeiten ausgeschlossen ist.