Darf Kaminholz an der Aussenwand der Garage aufgeschichtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Wir gehen davon aus, dass es sich um die Garage eines Einfamilienhauses handelt. In diesem Fall können die Vorschriften zur Lagerung von Gegenständen in Gebäuden sinngemäss abgeleitet werden:

In Einfamilienhäusern dürfen Holzbrennstoffe bis zu einem Volumen von 5m3 gelagert werden. Diese Bestimmung kann auch für die Lagerung am Gebäude, also für Ihren Fall, angewendet werden.

Geregelt ist die Lagerung von Brennstoffen in Gebäuden in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen», Ziffer 6.3.

 

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