Nutzung: Andere Nutzung: Business und Events; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch, Kanton Zürich
Es kommt darauf an, ob die Anlage von der zuständigen Brandschutzbehörde angeordnet wurde oder ob sie auf freiwilliger Basis in Betrieb ist.
Eine angeordnete Anlage darf nicht ohne Weiteres ausser Betrieb gesetzt werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen Ziffer 3.10). Jede Ausschaltung muss der Brandschutzbehörde sowie der Feuerwehr gemeldet werden.
Um eine Brandmeldeanlage ausser Betrieb zu setzen, muss ein Brandschutzkonzept vorhanden sein, das gleichwertig ist wie die Brandmeldeanlage. Dieses muss von der Brandschutzbehörde genehmigt werden. Es liegt auch an der Brandschutzbehörde, zu entscheiden, ob eine gruppale Ausschaltung möglich ist.