Darf ich im gleichen Brandabschnitt ein Restaurant und Verkaufsräume (>1200 m2, grosse Personenbelegung) planen? Das Restaurant ist im 1. OG in offener Verbindung mit einer Treppe zum EG mit Verkaufsräumen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Verkaufsgeschäft, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch

Der Bereich des Restaurants, in dem sich die Gäste befinden, darf zum selben Brandabschnitt wie das Verkaufsgeschäft gehören. Die gewerbliche Küche hingegen ist ein heikler Bereich, welcher brandabschnittsmässig vom Restaurant und somit auch vom Verkaufsgeschäft abgetrennt werden muss.

Mit anderen Worten: Soweit die Küche nicht in offener Verbindung zum Restaurant steht, darf sich das Restaurant im gleichen Brandabschnitt wie die Verkaufsräume befinden.

2 Gedanken zu “Darf ich im gleichen Brandabschnitt ein Restaurant und Verkaufsräume (>1200 m2, grosse Personenbelegung) planen? Das Restaurant ist im 1. OG in offener Verbindung mit einer Treppe zum EG mit Verkaufsräumen.”

  1. Frage: In der Richtlinie 24-15 steht, dass gewerbliche Küchen zu den dazugehörenden Nutzungen, ua Restaurant im selben Brandabschnitt sein dürfen.

    Meiner Meinung nach wird in der Richtlinie 15-15 festgehalten, dass Brandabschnitte ua gebildet werden müssen zwischen Räumen mit unterschiedlicher Brandgefahr.

    Diese zwei Richtlinien widersprechen sich somit. Ich kann es bei einer Betriebskantine verstehen, ein Brandabschnitt von Küche und Essraum zu erstellen. In APH oder Spital eigentlich nicht.

    Danke für Ihre Einschätzung.

    1. Im Brandschutzregelwerk gibt es grundsätzliche Vorschriften und spezifische Ausnahmen. So auch in diesem Fall. Die VKV-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.2.1 besagt, dass Räume mit unterschiedlicher Brandgefahr durch eine Brandabschnittbildung voneinander getrennt sein müssen. In der VKF-Brandschutzrichtlinie 24-15 Wärmetechnische Anlagen Ziff. 4.4. ist die Ausnahme festgehalten, dass zwischen gewerblichen Küchen und den zugehörigen Restauranträumen keine Brandabschnittbildung gefordert ist. Aus praktischen Gründen des Gastronomiebetriebs sind Küche und Gästebereich vielerorts mit einer offenen Durchreiche verbunden. Ohne Brandabschnittbildung zwischen den Bereichen müssen bauliche Anforderungen erfüllt werden, wie Rauchschürzen aus Materialien RF1 (min. 50 cm hoch) und einem Türsturz max. 2 m über dem Boden.
      Befinden sich Restaurant und Küche in einem Gebäude mit weiteren Nutzungen, muss die Gesamtsituation betrachtet werden, zum Beispiel, welche Lüftungs- und Entrauchungskonzepte vorhanden sind. Je nach Konzept wird dadurch eine Brandabschnittbildung zwischen der Küche und dem Restaurantbereich erforderlich.

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