Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Vertikale Fluchtwege dürfen als Wendeltreppen ausgeführt werden (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.2.2 Absatz1). Die Wendeltreppe muss mindestens 1.2 m breit sein mit einer inneren Auftrittsbreite von mindestens 10 cm. Voraussetzung ist, dass das Gebäude nicht höher ist als 11m (Gebäude geringer Höhe).
Bei der Materialisierung müssen die Anforderungen an Aussentreppen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.2 beachtet werden.