Darf eine Türe zum Fluchtweg von aussen abgeschlossen werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Der Raum wird als Cafeteria genutzt und hat zwei Türen. Eine führt direkt nach aussen uns ist als Fluchtweg markiert. Sie kann von innen mit einem Drehknopf immer geöffnet werden. Die zweite Türe führt über einen Korridor ins Freie und ist ebenfalls als Fluchtweg markiert. Diese Türe hat innen einen Schlüssel, von aussen einen Drehknopf. Als Fluchtweg ist das gerade verkehrt. Es wurde aber so verlangt mit der Begründung: Die Türe muss jederzeit geöffnet werden können, um jemanden zu retten, der allein im Raum ist und dem es gesundheitlich plötzlich schlecht geht. Ist das korrekt? So kann der Raum mit dem Drehknopf jederzeit von allen geöffnet werden, was im Betrieb problematisch ist. Zudem ist im Ereignisfall ein Schlüssel nötig, was auch keinen Sinn macht.

Objekt: Cafeteria in einem Altersheim, bis 11 m, ausserhalb des Kantons Bern

Wie Sie richtig feststellen, ist der Ausgang in den Korridor so kein Fluchtweg im Sinn des Brandschutzes. Er dürfte auch nicht als solcher gekennzeichnet sein.

Das heisst, in der jetzigen Situation gibt es aus der Cafeteria nur einen vorschriftsgemässen Fluchtweg, vorausgesetzt, die Türe zum Freien ist mindestens 90 cm breit und öffnet nach aussen. Damit ist eine Belegung mit maximal 50 Personen erlaubt. Falls sich mehr Personen in der Cafeteria aufhalten können, ist ein zweiter Fluchtweg nötig. In diesem Fall müsste die Türe zum Korridor so angepasst werden, dass sie ohne Schlüssel in Fluchtrichtung jederzeit geöffnet werden kann.

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