Darf eine Steigzone in einer Wand erstellt werden, die zwei Wohnungen voneinander trennt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Wohnen und Landwirtschaft

Die Situation
Bei einem Neubau werden im Wohnteil des Bauernhauses zwei Wohnungen gebaut. Eine liegt im Erdgeschoss, die andere ist zweistöckig und erstreckt sich über das Erd- und Obergeschoss. Für die Geschossdecke und die Wohnungstrennwand ist also ein Feuerwiderstand von EI 30 gefordert. Was muss beachtet werden, wenn eine Steigzone für Elektroleitungen in der Trennwand erstellt wird? Die Trennwand besteht aus 18 cm Beton, die Rohre sind damit komplett einbetoniert. Ein Teil der Rohre führt über die oberste Geschossdecke (REI 90) auf die Heubühne.

Die Antwort
In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind einzeln geführte Rohre wie die erwähnten Elektroinstallationen zulässig.

Eine «Steigzone» für Haustechnikinstallationen muss in einem separaten feuerwiderstandsfähigen Schacht geführt werden, wenn mit den Leitungen verschiedene Brandabschnitte vertikal verbunden werden.

Möglicherweise ist die erwähnte Decke zur Heubühne Teil einer Brandmauer (Abtrennung Wohn- zu Oekonomieteil), in der eine Durchführung von Installationen grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Die Frage muss anhand der Gegebenheiten vor Ort bzw. der Pläne beantwortet werden.

Die Durchführung in brandabschnittsbildenden Bauteilen muss in jedem Fall dicht verschlossen werden. Abschottungen müssen aufgrund der Anzahl und Grösse der Durchführungen objektbezogen durch den QS-Verantwortlichen Brandschutz geplant werden. Auch muss die Frage, ob ein Installationsschacht notwendig ist, mit der objektbezogenen Brandschutzplanung beantwortet werden.

Weitere Angaben zum Thema finden Sie z.B. hier: 2004-15 «Durchführungen durch brandabschnittbildende Bauteile».

 

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