Objekt: Einstellraum, Kanton Bern
Einstellhallen für Motorfahrzeuge sind grundsätzlich für diesen Zweck gebaut und bewilligt. Eine Nutzungsänderung muss auf Grundlage der Baugesetzgebung mit der zuständigen Baubehörde der Gemeinde abgeklärt werden.
Aus Sicht des Brandschutzes sind in Einstellhallen bis 600 m2 gewisse andere Nutzungen erlaubt. Insbesondere ist es zentral, die allgemeine Sorgfaltspflicht im Umgang mit Wärme und Feuer einzuhalten. Feuergefährliche Arbeiten, wie z. B. das Verwenden von Flüssiggas, müssen gemäss den entsprechenden SUVA-Bestimmungen erfolgen. Elektrische Installationen müssen für die Anforderungen der Installation der Brauerei ausgelegt sein und den geltenden NIN-Normen entsprechen.