Objekt: Büro, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Zürich
Da ein Abschottungssystem (z. B. eine Brandschutzmanschette) vorhanden ist, ist die Durchführung der brennbaren Rohrleitung zulässig. Das Rohr muss der Brandverhaltensgruppe RF 3 entsprechen und kein kritisches Verhalten aufweisen (vgl. Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Ziffer 5.1.2).
Das Brandverhalten des Bauproduktes muss durch den Hersteller anhand eines Prüfnachweises im Produktdatenblatt deklariert werden.