Darf eine Nutzungseinheit über zwei Stockwerke gehen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Im zweiten und dritten Stockwerk eines Bürogebäudes befinden sich je ca. 20 Arbeitsplätze. Dürfen diese zwei Büroräume direkt mit einer Treppe verbunden werden oder muss die Verbindung über den vertikalen Fluchtweg erstellt werden? Im ersten Fall würden die zwei Brandabschnitte der Geschosse miteinander verbunden, die zusammenhängende Brandabschnittsfläche wäre immer noch kleiner als 3600 m2. Eine direkte Verbindung würde aber die Anforderung verletzen, dass ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» in seiner vertikalen Ausdehnung auf eine Ebene begrenzt ist.

Objekt: Büro, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Nutzungseinheiten werden definiert, um die Fluchtwege auszulegen. Auch die Definition des Raumes, die Sie in Ihrer Frage korrekt zitieren, hat Einfluss auf die Fluchtwege.

Gemäss der Definition bildet jede Geschossfläche einen Raum, und ein Fluchtweg darf in einem Bürogebäude innerhalb der Nutzungseinheit maximal über einen angrenzenden Raum führen. Falls der Fluchtweg aus dem zweiten Stockwerk bereits über einen weiteren Raum führt, wäre im dritten Stockwerk ein direkter Ausgang in einen horizontalen oder vertikalen Fluchtweg notwendig.

Die Brandabschnitte können jedoch unabhängig von den Nutzungseinheiten festgelegt werden. In der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» ist in Ziffer 3.7.4, Absatz 3, explizit erwähnt, dass offen miteinander verbundene Geschosse als ein Brandabschnitt zusammengefasst werden können. Das heisst, Sie dürfen die beiden Räume mit einer offenen Treppe verbinden. Die Geschossdecke muss jedoch unabhängig davon den geforderten Feuerwiderstand REI 60 erfüllen (siehe Ziffer 3.7.1 in der Brandschutzrichtlinie 15-15).

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