Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Schaffhausen
In den Brandschutzvorschriften ist nicht festgehalten, dass Feuerlöscher an der Wand befestigt werden müssen. Die Brandschutzrichtlinie 18-15 «Löscheinrichtungen» enthält zu diesem Thema lediglich folgende Aussagen (Kapitel 3.1.1):
- Löschgeräte und Löschleitungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich installiert sein. Wo nötig ist ihr Standort durch Markierungen oder Hinweistafeln zu kennzeichnen.
- Sie müssen jederzeit ohne fremde Hilfsmittel rasch und einfach in Betrieb genommen und zweckmässig eingesetzt werden können
Die Fachstelle Brandschutz der GVB verlangt grundsätzlich, dass Löschgeräte zugänglich platziert resp. montiert werden. Zudem müssen die Geräte markiert werden, wenn sie nicht direkt sichtbar sind.