Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Aargau
Dazu gibt es keine strikte Regelung. Die Entscheidung liegt im Ermessensspielraum der Brandschutzbehörde: Handelt es sich beim Estrichgeschoss um eine von den Wohnungen getrennte Nutzungseinheit, muss diese grundsätzlich mit einem nach den Regeln der Baukunde ausgebildeten (vertikalen) Fluchtweg erschlossen werden. Dabei gilt es auch zu beachten, dass Fluchtwege auch Rettungswege darstellen (z.B. als Zugang für die Feuerwehr). Bei sehr kleinen und/oder untergeordneten Räumen liegt es am Ermessen der zuständigen Brandschutzbehörde, verhältnismässig davon abzuweichen.