Darf die Feuerschutzkommission einer Gemeinde bzw. das dafür zuständige Organ ein Gebäude auf die Brandschutzvorschriften überprüfen, ohne dass eine bauliche Veränderung vorgenommen wurde?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Hotel

Die Bestimmungen bezüglich Feuerschutzkontrollen liegen in der Hoheit der Kantone. Wir können Ihnen die Regelungen im Kanton Bern angeben. Wie die Bestimmungen in Ihrem Kanton sind, müssen Sie mit der zuständigen Behörde klären.

Im Kanton Bern gelten gemäss der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) folgende Bestimmungen:

Weniger als 20 Betten: Der Betrieb unterliegt den Bestimmungen im Brandschutzmerkblatt «Beherbergungsstätten» der Gebäudeversicherung Bern (GVB). Periodische Feuerschutzkontrollen sind nicht vorgeschrieben. Die Behörde darf aber als Aufsichtsorgan (FFV, Artikel 12) über die Eigenkontrolle (FFV, Artikel 11) bei Verdacht auf Mängel Kontrollen durchführen. Zudem hat die Behörde über das Baurecht bei Verdacht auf Sicherheitsmängel das Recht bzw. die Pflicht, Kontrollen durchzuführen.

Bei Betrieben mit bis zu 10 Betten ist der Feueraufseher der Gemeinde zuständig, ab 10 Betten die Fachstelle Brandschutz der GVB.

20 und mehr Betten: In diesem Fall handelt es sich um einen Beherbergungsbetrieb [b], zuständig ist die Fachstelle Brandschutz der GVB. Diese führt periodische Feuerschutzkontrollen durch – auch wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden. Festgehalten ist dies in der FFV, Kapitel 2.3, Absatz 9.

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