Darf die Aussenverkleidung der Fassade in einem offenen Laubengang (horizontaler Fluchtweg) aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die eigentliche Fluchtweg-Fläche in einem Abstand von 1.2 m von der Fassade abgerückt ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Zürich

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Wenn der Laubengang an beiden Enden zu einem vertikalen Fluchtweg führt, darf die Aussenverkleidung aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Führt der Laubengang hingegen nur an einem Ende zu einem vertikalen Fluchtweg bestehen folgende Anforderungen:

  • Die Lauffläche des Laubengangs muss über einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten verfügen und feuerwiderstandfähig an die Aussenwandbekleidung angeschlossen sein.
  • Die Aussenwandbekleidung muss aus Baustoffen der Kategorie RF1 (nicht brennbar) bestehen.

Diese Anforderungen gelten auch, wenn die eigentliche Fluchtfläche einen Abstand von 1.2 m zur Fassade hat.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert