Nutzung: Wohnen und Gewerbe; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Bis zu einer Nennwärmeleistung von 70 kW dürfen Heizräume grundsätzlich auch anderen Zwecken dienen. Möglich ist zum Beispiel, Material zu lagern – soweit es nicht leichtbrennbar ist – oder eine Waschmaschine und einen Tumbler im Heizraum zu platzieren. Als Pausenraum jedoch eignet sich ein Heizraum aus Sicht des Brandschutzes und auch des Arbeitnehmerschutzes nicht – insbesondere aus Sicht der mangelnden Lufthygiene.