Kürzlich haben wir die Baubewilligung für ein Sechsfamilienhaus erhalten. Wir waren etwas überrascht, als wir in den Brandschutzauflagen gelesen haben, dass jede Waschküche und jeder Keller als Brandabschnitt ausgebildet werden muss. Für drei Parteien liegen diese Räume an der Haupterschliessung, die durch das UG erfolgt. Dort machen die Auflagen Sinn. Für die anderen drei Parteien liegen die Räume in einem separaten Abschnitt. Müssen hier immer noch alle Räume als Brandabschnitte ausgebildet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage ist objekt- und auflagenspezifisch. Sie muss mit dem Verfasser der Brandschutzauflagen abschliessend geklärt werden. Zudem ist es relevant, ob die Beurteilung anhand der Baueingabe im Jahr 2015 oder vorher gemacht wurde.

Mit den Brandschutzvorschriften BSV 2015 gilt allgemein in Wohnbauten, dass insbesondere folgende Brandabschnitte auszubilden sind:

  • die vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser) inkl. offen angeschlossener Korridore
  • jede Wohneinheit
  • Keller, Waschräume etc. als Nutzungseinheit zusammengefasst
  • technische Räume, z.B. Heizungsraum

Detaillierte Informationen zu Brandabschnitten in Wohnhäusern finden Sie auf der Infoplattform Brandschutz «Heureka». Wählen Sie dazu unter «Wohnen» die Grösse Ihres Gebäudes und dann das Thema «Tragwerke und Brandabschnitte». 

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