Nutzung
Gewerbe, Industrie
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Lagerräume von gefährlichen Stoffen müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden (siehe Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 3.4, Absatz 3). Die Mengenangaben beziehen sich auf diesen Brandabschnitt und werden nicht über das ganze Gebäude kumuliert. Auch die Brandgefährdung bezieht sich auf die Mengen im betrachteten Raum (Brandabschnitt). Aufgrund dieser Gefährdung werden die erforderlichen Brandschutzmassnahmen festgelegt.