Beziehen sich die Mengenangaben in der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz», Ziffer 3.4.1 (z.B. brennbare Gase über 1’000 kg oder leichtbrennbare Flüssigkeiten über 2’000 I) auf das das gesamte Gebäude oder auf einen Brandabschnitt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Lagerräume von gefährlichen Stoffen müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden (siehe Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 3.4, Absatz 3). Die Mengenangaben beziehen sich auf diesen Brandabschnitt und werden nicht über das ganze Gebäude kumuliert. Auch die Brandgefährdung bezieht sich auf die Mengen im betrachteten Raum (Brandabschnitt). Aufgrund dieser Gefährdung werden die erforderlichen Brandschutzmassnahmen festgelegt.

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