Besteht für eine offene Treppe innerhalb einer Nutzungseinheit eine Anforderung an den Feuerwiderstand?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Waadt

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Situation:
In einem Gewerbebau mittlerer Höhe sind das EG und das 1. OG über eine offene Treppe miteinander verbunden, sie befinden sich somit in der gleichen Nutzungseinheit. Das 1.OG ist offen gestaltet, ohne Räume und die Geschossfläche beträgt weniger als 900 m2. Vom 1. OG ist neben einem vertikalen Fluchtweg ein zweiter Fluchtweg über die offene Treppe und das darunterliegende EG vorgesehen. Die maximale Fluchtwegdistanz von 35 m zu einem Ausgang ins Freie bzw. zum vertikalen Fluchtweg ist eingehalten. Die Treppenlaufbreite der offenen Treppe ist 90 cm und die Belegung im 1. OG beträgt maximal 50 Personen. Die Decke über EG verfügt über einen Feuerwiderstand von REI60 und das Tragwerk über R60.

Es ist richtig, dass bei Treppen innerhalb eines Brandabschnitts keine Anforderung an den Feuerwiderstand gestellt werden. Dies gilt für den Standardfall. Falls bei Ihrem Gebäude objektbezogene Konzepte (z.B. in einem Nachweisverfahren) mit alternativen Massnahmen umgesetzt wurden, muss die Situation ganzheitlich beurteilt werden.  

Bitte beachten Sie:
Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.

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