Bei uns ist eine Fluchttür ohne Brandschutzanforderung auf einer Treppe montiert. Sie soll nun ein Geschoss tiefer ebenfalls auf der Treppe montiert werden. Ist das zulässig oder gibt es wegen Unfallgefahr eine minimal erforderliche horizontale Fläche vor und nach der Türe?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

max. 2 Stockwerke

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Die Brandschutzvorschriften enthalten keine Regelungen für die Begehbarkeit von Treppen. In solchen Fällen gelten die Regeln der Technik, z.B. die Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) oder der SUVA.

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