Bei einer Turnhalle führt ein Fluchtweg über eine Rampe mit > 6% Steigung. Der Raum zählt nicht als Raum mit hoher Personenbelegung. Wir möchten die Personenbelegung jedoch auf >300 erhöhen, indem wir einen dritten Fluchtweg schaffen. Würde der Fluchtweg über die Rampe auch dann noch als horizontaler Fluchtweg akzeptiert oder wäre es dann ein vertikaler Fluchtweg oder würde er gar als Fluchtweg ausscheiden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Anlass, Konzerte mit Bankettbestuhlung

Eine Rampe ist im Sinne der Brandschutzvorschriften grundsätzlich weder ein horizontaler noch ein vertikaler Fluchtweg. Die zugelassene Steigung einer Fläche ist insbesondere durch die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen definiert (SIA-Norm 500). 

Wenn es zu einer Erweiterung der Personenbelegung eines Gebäudes im Bestand kommt, ist es eine Frage der Verhältnismässigkeit, inwieweit die Rampe als Fluchtweg noch berücksichtigt werden kann. Es muss objektbezogen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort beurteilt werden.  

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