Bei einer Alterswohnsiedlung (bis 11 m hoch) führen die Fluchtwege über einen offenen Laubengang zu einem vertikalen Fluchtweg. Muss die Gesamtlänge 35 m betragen? Von wo bis wo wird gemessen? Wohnungstüre bis Anfang Treppe? Und wie ist es bei einer Gebäudehöhe über 11 m?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bei Laubengängen werden die Fluchtweglängen gleich wie bei anderen horizontalen Fluchtwegen gemessen: Gibt es nur eine Fluchtrichtung, werden die 35 m über die Nutzungseinheit (Wohnung) und den Laubengang (= horizontaler Fluchtweg) bis zur Treppe gemessen (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziff. 2.3, Messweise, bzw. Ziff. 2.4.3 / 2.4.4 sowie Skizzen im Anhang).

Dies gilt unabhängig davon, ob die Gebäudehöhe mehr oder weniger als 11 m beträgt.

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