Bei Laubengängen werden die Fluchtweglängen gleich wie bei anderen horizontalen Fluchtwegen gemessen: Gibt es nur eine Fluchtrichtung, werden die 35 m über die Nutzungseinheit (Wohnung) und den Laubengang (= horizontaler Fluchtweg) bis zur Treppe gemessen (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziff. 2.3, Messweise, bzw. Ziff. 2.4.3 / 2.4.4 sowie Skizzen im Anhang).
Dies gilt unabhängig davon, ob die Gebäudehöhe mehr oder weniger als 11 m beträgt.