Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Thurgau
In horizontalen und vertikalen Fluchtwegen sind grundsätzlich Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF1 gefordert.
Im vertikalen Fluchtweg müssen Bauteile ohne Feuerwiderstandsanforderung mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand der RF 1 bekleidet werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Tabelle unter Ziff. 4.2, Fussnote 1).