Standort des Gebäudes
Thurgau
Nutzung
max. 2 Stockwerke
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Wir geben ausschliesslich Auskunft zu den Brandschutzvorschriften und nicht zum Arbeitsgesetz.
Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» gelten folgende Anforderungen:
- Der Fluchtweg bis zu einem vertikalen Fluchtweg oder zu einem Ausgang ins Freie darf maximal 35 m betragen.
- Ein begehbares Flachdach (z. B. Dachgarten) gilt als Aufenthaltsbereich und unterliegt daher den gleichen Anforderungen wie ein Geschoss. In den Brandschutzvorschriften gibt es keinen Fall, in dem bei einem Flachdach eine Verdoppelung des Fluchtwegs erlaubt wäre.
- Wenn die Geschossfläche mehr als 900 m² beträgt, müssen mindestens zwei vertikale Fluchtwege vorhanden sein.