Auf dem Flachdach, das durch eine Aussentreppe erschlossen ist, soll ein Kräuter-Blumengarten entstehen. Der Fluchtweg auf dem Dach ist länger als 35 m. Gemäss Arbeitsgesetz darf der Fluchtweg auf dem Dach verdoppelt werden, ist das richtig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Thurgau

Nutzung

max. 2 Stockwerke

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Wir geben ausschliesslich Auskunft zu den Brandschutzvorschriften und nicht zum Arbeitsgesetz.

Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» gelten folgende Anforderungen:

  • Der Fluchtweg bis zu einem vertikalen Fluchtweg oder zu einem Ausgang ins Freie darf maximal 35 m betragen.
  • Ein begehbares Flachdach (z. B. Dachgarten) gilt als Aufenthaltsbereich und unterliegt daher den gleichen Anforderungen wie ein Geschoss. In den Brandschutzvorschriften gibt es keinen Fall, in dem bei einem Flachdach eine Verdoppelung des Fluchtwegs erlaubt wäre.
  • Wenn die Geschossfläche mehr als 900 m² beträgt, müssen mindestens zwei vertikale Fluchtwege vorhanden sein.

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