Objekt: Einstellraum
Die objektbezogenen Brandschutzmassnahmen müssen Sie anhand Ihrer Pläne zusammen mit dem zuständigen Feueraufseher, oder wenn es sich um ein Parking mit mehr als 50 Plätzen handelt, mit der Fachstelle Brandschutz der GVB definieren.
Wir können Ihnen hier lediglich die wichtigsten Punkte aus den Brandschutzvorschriften angeben: Ob eine feuerwiderstandsfähige Abtrennung notwendig ist, hängt in erster Linie von der Ausdehnung des Brandabschnittes ab. Ist er grösser als 600 m2, gelten die Anforderung für die Nutzung «Parking». In diesem Fall muss ein Raum, der zu einer anderen Nutzung gehört, z.B. ein Bastel- oder Kellerraum, als Brandabschnitt abgetrennt werden (z.B. im Untergeschoss EI 60, Türen EI 30).
Massgebend ist zudem, ob die an den Einstellraum oder an das Parking angeschlossen Räume als untergeordnete Räume gelten. Untergeordnete Räume sind z.B. kleine Lagerräume. Räume, die nicht als untergeordnet gelten, müssen Fluchtwege aufweisen, die unabhängig von den Fluchtwegen des Einstellraums oder Parking sind.
Wir haben ein REFH mit gemeinsam benutzter Tiefgarage. Darf an der Decke in der Tiefgarage etwas gebohrt werden?
Ja, das ist erlaubt. Wenn die Decke Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen muss und es sich bei der Bohrung um einen Durchbruch handelt, muss dieser fachgerecht abgeschottet werden. Falls es sich um keinen Durchbruch handelt, sondern um ein Bohrlohr zum Beispiel für Schrauben oder Dübel, ist dies ohne weitere Massnahmen erlaubt.