Objekt: Einstellraum
Die objektbezogenen Brandschutzmassnahmen müssen Sie anhand Ihrer Pläne zusammen mit dem zuständigen Feueraufseher, oder wenn es sich um ein Parking mit mehr als 50 Plätzen handelt, mit der Fachstelle Brandschutz der GVB definieren.
Wir können Ihnen hier lediglich die wichtigsten Punkte aus den Brandschutzvorschriften angeben: Ob eine feuerwiderstandsfähige Abtrennung notwendig ist, hängt in erster Linie von der Ausdehnung des Brandabschnittes ab. Ist er grösser als 600 m2, gelten die Anforderung für die Nutzung «Parking». In diesem Fall muss ein Raum, der zu einer anderen Nutzung gehört, z.B. ein Bastel- oder Kellerraum, als Brandabschnitt abgetrennt werden (z.B. im Untergeschoss EI 60, Türen EI 30).
Massgebend ist zudem, ob die an den Einstellraum oder an das Parking angeschlossen Räume als untergeordnete Räume gelten. Untergeordnete Räume sind z.B. kleine Lagerräume. Räume, die nicht als untergeordnet gelten, müssen Fluchtwege aufweisen, die unabhängig von den Fluchtwegen des Einstellraums oder Parking sind.
Sehr geehrte Damen und Herren
Unsere private Einstellhalle ist mehr als 600 m² groß und verfügt über 62 Einstellplätze. Das Haupteinfahrtstor besteht aus einer verzinkten Stahlkonstruktion und Gitter. Dieses muss aus technischen Gründen nun ersetzt werden. An diesem Tor ist seitlich eine fast unbenutzte Fussgänger-Tür angebaut, die ebenso aus verzinktem Stahl und Gitter besteht. Die Firma, die das Tor austauschen wird, behauptet, dass die praktisch «neue» Nebentür ebenfalls ausgetauscht werden muss. Und das aus Gründen der neuen Brandschutzvorschriften. Diese kann ich aber leider nirgends ausfindig machen. Können Sie mir dabei behilflich sein?
Ob die Türe ersetzt werden muss, können wir nicht beantworten.
Wir können Ihnen lediglich die aktuellen Brandschutzanforderungen an die Türe angeben: Wir gehen davon aus, dass die Türe direkt ins Freie führt. Massgebend ist, ob die Türe Teil eines Fluchtwegs ist. Dies ist im Brandschutzkonzept festgehalten. Falls dies der Fall ist, muss die Türe mindestens 90 cm breit sein, in Fluchtrichtung öffnen und sich jederzeit von innen ohne Schlüssel öffnen lassen. Das heisst, sie muss entweder mit einem Drehzylinder oder mit einem Schliesssystem nach der Norm SN EN 179 ausgerüstet sein. Zudem muss die Türe als Notausgang gekennzeichnet sein.
Wenn der Fluchtweg nicht über die Türe führt, bestehen aus Sicht des Brandschutzes keine besonderen Anforderungen.
Informationen zu den Brandschutzanforderungen in Parkings finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz in der Nutzung «Einstellräume und Parkings/Parking».
Hinweis zu den aktuellen Brandschutzvorschriften (BSV): Seit 2015 sind die BSV 2015 in Kraft. Derzeit ist die Erarbeitung der BSV 2026 im Gang. Wann diese in Kraft gesetzt werden, ist noch offen.
Wir haben ein REFH mit gemeinsam benutzter Tiefgarage. Darf an der Decke in der Tiefgarage etwas gebohrt werden?
Ja, das ist erlaubt. Wenn die Decke Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen muss und es sich bei der Bohrung um einen Durchbruch handelt, muss dieser fachgerecht abgeschottet werden. Falls es sich um keinen Durchbruch handelt, sondern um ein Bohrlohr zum Beispiel für Schrauben oder Dübel, ist dies ohne weitere Massnahmen erlaubt.