Die Frage, ab welcher Fett- und Staubbelastung eine Brandgefahr besteht, ist nicht relevant. Lüftungsanlagen und -kanäle müssen gemäss den vorgegebenen Intervallen nach SWKI 104-01 unterhalten und gereinigt werden. Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, hält sich die Verschmutzung im Rahmen und die Brandsicherheit ist gegeben.
Lüftungsanlagen und -kanäle müssen so gebaut sein, dass sie konform gereinigt werden können. Die Frage, wie gross gereinigte Abschnitte sein müssten, um das Feuer an der Ausbreitung zu hindern, darf sich somit gar nicht stellen.
Weitere regionale Regularien sind neben den Brandschutzvorschriften nicht vorhanden.