Die Frage, ab welcher Fett- und Staubbelastung eine Brandgefahr besteht, ist nicht relevant. Lüftungsanlagen und -kanäle müssen gemäss den vorgegebenen Intervallen nach SWKI 104-01 unterhalten und gereinigt werden. Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, hält sich die Verschmutzung im Rahmen und die Brandsicherheit ist gegeben.
Lüftungsanlagen und -kanäle müssen so gebaut sein, dass sie konform gereinigt werden können. Die Frage, wie gross gereinigte Abschnitte sein müssten, um das Feuer an der Ausbreitung zu hindern, darf sich somit gar nicht stellen.
Weitere regionale Regularien sind neben den Brandschutzvorschriften nicht vorhanden.
Die Richtlinie SWKI VA104-01 (VDI 6022 Blatt 1) fokussiert sich auf die lufthygienischen Belange und gilt – genau genommen – nur für die Anlagenteile, welche die Zuluftqualität beeinflussen. D. h. die Fortluftseite (und bei Anlagen ohne Umluft bzw. ohne WRG-Systeme mit grossen Leckagen auch die Abluftseite) wird durch die Richtlinie nicht behandelt. Somit gelten die Reinigungsintervalle der Richtlinie nicht für die brandschutzrelevanten Verschmutzungen in lufttechnischen Anlagen. Jedoch ist in der Wegleitung zur Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes die Zugänglichkeit und Reinigung von Lüftungsanlagen ebenfalls festgehalten. Für die Reinigung von Küchenabluftanlagen kann die Richtlinie VDI 2052 Blatt 2 beigezogen werden, welche zur Übernahme als SWKI VA102-02 vorgesehen ist. Dort sind anschauliche Darstellungen und auch Kontrollintervalle für Küchenabluftanlagen enthalten.
Vielen Dank für diese Konkretisierung