Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Stimmt es, dass Liftschächte nicht mehr entraucht werden müssen? In unseren Auflagen ist die Rede von 5 % des Schachtquerschnitts, maximal aber 0,16 m2.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Es ist korrekt, dass die Liftschächte gemäss den neuen Brandschutzvorschriften BSV 2015 nicht mehr entraucht werden müssen.
Abzugsklappe im Liftschacht nicht mehr zwingend notwendig
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Eine Aufzugsschachtentrauchung ist nicht mehr erforderlich. Die Norm SN EN 81-1/2 fordert jedoch einen Temperaturbereich von +5°C bis +40°C im Schacht. «Empfohlen» wird eine Öffnung von 1% des Schachtquerschnittes. Muss nun der Aufzugsschacht entlüftet werden?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Es ist richtig, dass die bisher geforderte Entrauchung für Schächte von Aufzugsanlagen entfällt, siehe Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen der VKF.