Wir planen ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Im angrenzenden Hobbyraum mit Tor zur Tiefgarage möchte ich meinen Oldtimer einstellen. Der Hobbyraum kann auch über einen Seiteneingang zum Treppenhaus direkt erreicht werden. Ist das zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich

Eine abschliessende Antwort auf eine derart objektspezifische Frage können wir Ihnen hier nicht geben. Sie muss unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort von der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde beantwortet werden.

In einer Tiefgarage möchten wir die beleuchteten Rettungszeichen durch LED-Balkenleuchten ersetzen. Müssen zusätzlich zu den bereits bestehenden Notleuchten oberhalb der Ausgangstüren weitere der vorgesehenen 13 Leuchten als Notleuchten ausgestattet sein und wenn ja, wie viele? Sind die bestehenden Notleuchten mit den Rettungszeichen gesetzeskonform?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich

Neue Rettungszeichen müssten eine Mindestkantenlänge von 150 mm aufweisen und müssen sicherheitsbeleuchtet sein. Die Fahrgasse in Ihrem Parking muss über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen (mind. 1 Lux).

Unsere Tiefgarage verfügt über zwei Notausgänge – müssen die 35 m Fluchtweglänge von jedem Punkt aus eingehalten werden oder reicht es, wenn das bei einem der beiden Notausgänge der Fall ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus; Kanton Zürich

Es gilt der Grundsatz, dass innerhalb einer Distanz von max. 35 m ein sicherer Bereich erreicht werden kann: entweder ein vertikaler Fluchtweg oder das Freie.

In unserem Mehrfamilienhaus lässt sich die Türe zwischen Treppenhaus/Kellerräumen und Einstellhalle nur mit dem Schlüssel öffnen. Von der Einstellhalle her kann sie ohne Schlüssel geöffnet werden. Steht nun das Garagentor offen, was oft der Fall ist, können also auch Unbefugte ins Gebäude gelangen. Wie sind die Brandschutz-Vorschriften diesbezüglich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus mit Einstellraum, Kanton Tessin

Grundsätzlich führt ein Fluchtweg immer vom Nutzraum in einen sicheren Bereich, und nicht umgekehrt. Ein sicherer Bereich ist beispielsweise ein vertikaler Fluchtweg (das Treppenhaus) oder das Freie.

Wir möchten die Notausgänge aus der Tiefgarage im 1. UG mit Gittertüren für die Garagendurchlüftung zu nutzen. Eine der beiden Türen führt in einen 8 m langen Korridor und dann zu einer Aussentreppe ins Freie. Gilt diese Tür bereits als «sicherer Ort im Freien», da es danach keine Hindernisse mehr gibt und der Korridor aus Beton besteht? Oder ist der Korridor ein vertikaler Fluchtweg und bedarf einer Türe EI30?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Zürich

Dies ist eine konzeptionelle Frage, die anhand der Brandschutzpläne zusammen mit der zuständigen Behörde geklärt werden muss.