Um gefährliche, leichtbrennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt < 30° Grad) vorschriftsgemäss lagern zu können, muss ein Raum «ausreichend gelüftet» sein. Das gilt zum Beispiel bei der Lagerung von Gasflaschen für den Grill oder bei Chemikalien für den Schulunterricht. Doch was heisst «ausreichend gelüftet»?
Ein Raum gilt als ausreichend natürlich gelüftet, wenn:
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mindestens zwei einander gegenüberliegende, nicht verschliessbare, ins Freie führende Öffnungen (Fenster oder Türen) vorhanden sind
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mindestens eine der Öffnungen ganz nahe am Boden ist (die Unterkante darf nicht höher als 10 cm über Boden liegen)
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pro m2 Bodenfläche eine Öffnungsfläche von 20 cm2 vorhanden ist
Ein Lagerraum gilt als ausreichend künstlich gelüftet, wenn:
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die Lüftung die gesamte Luft mindestens dreimal pro Stunde wechselt
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die Absaugstellen der Lüftung nicht höher als 10 cm über Boden liegen
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die Lüftung eingeschaltet ist (drei- bis viermal pro Stunde, während mindestens 10 Minuten/Stunde) und sich einschaltet, sobald eine Person den Raum betritt (z. B. sobald die Tür geöffnet oder der Lichtschalter betätigt wird)
Alternativ kann die Lüftung auch durch eine Gaswarnanlage gesteuert werden.
Wird in einem Raum mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten gearbeitet (z. B. Abfüllen oder Umfüllen), muss ein zehnfacher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein.
Detallierte Informationen zu Lüftungen finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Lüftungen und Klimaanlagen».
Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen finden Sie in der Brandschutznorm und in den Brandschutzrichtlinien der VKF.