Was darf im Treppenhaus aufgestellt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Dieser muss immer frei und sicher benutzbar sein. Es muss jederzeit eine Durchgangsbreite von mindestens 1.2 m gewährleistet sein.

Das Treppenhaus ist nicht als Abstellplatz vorgesehen. Gerätschaften oder Fahrzeuge mit Akkus wie E-Bikes oder E-Scooter dürfen nicht im Treppenhaus abgestellt und aufgeladen werden. Auch andere Brandlasten wie brennbare Gegenstände, Material oder Möbel wie Schuhschränke sind nicht erlaubt.

Möglicherweise lassen die kantonalen Brandschutzbehörden jedoch einen gewissen Spielraum zu. Im Kanton Bern ist zum Beispiel pro Wohnung ein nicht brennbarer, fix an Wand montierter Schuhschrank bis 0,2 m3 erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine freie Durchgangsbreite von 1,2 m bleibt.

Wenn ausnahmsweise ein Velo oder ein Kinderwagen abseits des Durchgangs abgestellt wird, ist das aus Sicht des Brandschutzes in der Regel tolerierbar. Das darf aber nicht als allgemeingültige Regel betrachtet werden.

Auf der Website der GVB finden Sie für den Kanton Bern eine Brandschutztafel zur Brandsicherheit im Treppenhaus, die im Treppenhaus aufgehängt werden kann.

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