Türen in Fluchtwegen richtig auslegen

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Notfall müssen Personen schnell aus einem Gebäude flüchten können. Dabei spielen Türen in Fluchtwegen eine wichtige Rolle. Sie müssen sich jederzeit einfach und schnell ohne Schlüssel oder andere Hilfsmittel öffnen lassen.

Die Brandschutzvorschriften verlangen deshalb:

  • Türen müssen in Fluchtrichtung öffnen. Ausgenommen sind Türen zu Räumen, in denen sich weniger als 20 Personen aufhalten können.
  • Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können.
  • Türen in Fluchtwegen müssen mindestens 90 cm breit sein (lichte Durchgangsbreite). Türen zu untergeordneten Räumen, z.B. Putzräumen oder Sanitärräumen, dürfen schmaler sein.

Wenn Türen in Fluchtwegen abgeschlossen werden, müssen Notausgangs- oder Paniktürverschlüsse installiert werden. Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die nur einen Ausgang haben, z.B. Büros, Wohn-/Schulräume, Lager, Technik- oder Kellerräume. 

 

Notausgangs- oder Paniktürverschluss?

Massgebend ist, ob eine Paniksituation erwartet werden muss. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Anhaltspunkt gibt die Personenbelegung: Ist sie kleiner als 2 Personen/m2, ist in der Regel keine Paniksituation zu erwarten.

Falls eine Paniksituation erwartet werden muss, sind Paniktürverschlüsse gefordert. Ansonsten reichen Notausgangsverschlüsse aus.

Beispiel Notausgangsverschluss:

 

Beispiel Paniktürverschluss:

Notausgang- oder Paniktürverschlüsse müssen nach den Normen SN EN 179 bzw. SN EN 1125 ausgeführt sein.

Spezifische Anforderungen für verschiedene Nutzungen und Informationen zu speziellen Türen wie Roll- und Schiebetore oder Drehtüren finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der jeweiligen Nutzung im Thema «Fluchtwege», z.B. «Büro».