Liftschachttüren – was gilt mit der neuen Norm im Kanton Bern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Am 1. September 2017 tritt die neue Aufzugsnorm SN 81-20/50 in Kraft. Sie gilt für neue und bestehende Personen- und Lastenaufzüge mit Personenbegleitung. Nach der neuen Norm dürfen nur noch Anlageteile eingesetzt werden, die je nach Brandbelastung einen Feuerwiderstand von E30 oder E60 aufweisen.

Diese Anforderungen erfüllen bestehende Liftschachttüren nicht immer. Auch bei Schachttüren, die nach den Brandschutzvorschriften BSV 2003 einen Feuerwiderstand von A60 aufweisen, sind bei einem Umbau oder einer Sanierung je nach Fall Anpassungen nötig.

Bei einem Umbau oder einer Sanierung gilt im Kanton Bern:

  • Flügel- oder Schiebetüren müssen ersetzt werden, wenn sie nicht den Feuerwiderstand A60 aufweisen. In diesem Fall müssen sie mit Türen ersetzt werden, die den Anforderungen der Brandschutzvorschriften (BSV) 2015 entsprechen.
  • Liftschachttüren ohne Fenster, die A60 entsprechen, müssen nicht ersetzt werden.
  • Für Fenster in Flügeltüren ist gemäss BSV 2015 E30-RF1 gefordert, bei grosser Brandbelastung (über 1000 MJ/m2 in den Räumen) E60-RF1. Falls die bestehenden Fenster diese Anforderungen nicht erfüllen, die Tür aber A60 entspricht, muss lediglich das Glas ersetzt werden.
  • Bestehen die Flügel- oder Schiebetüren oder einzelne Gläser in Türen aus Drahtspiegelglas, dürfen sie so beibehalten werden.

Die Bestimmungen für Liftschachttüren finden Sie auf der Infoplattform «Heureka» im Fachthema «Aufzüge, Rolltreppen und Feuerwehraufzüge».

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen finden Sie in der Brandschutznorm und in den Brandschutzrichtlinien der VKF.

 

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