Darf Holz als Baustoff in Fluchtwegen eingesetzt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Grundsätzlich sind in Fluchtwegen Baustoffe ohne Brandbeitrag (RF1) gefordert. Ausnahme sind Gebäude mit geringen Abmessungen, bei denen keine Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen gelten.

Brennbare Baustoffe wie Holz sind jedoch auch in Fluchtwegen in geringen Anteilen erlaubt. Das können zum Beispiel Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen oder Schallschutzelemente sein. Brennbare Baustoffe dürfen dabei maximal folgenden Flächenanteil ausmachen:

  • bei vertikalen Fluchtwegen pro Geschoss 10 % der Treppenhausgrundfläche
  • bei horizontalen Fluchtwegen 10 % der Grundfläche des betrachteten Fluchtwegs

Zusätzlich zu diesen maximalen Flächenanteilen gelten folgende Vorgaben:

  • Die einzelnen brennbaren Flächen dürfen maximal 2 m2 gross sein und müssen voneinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m aufweisen.
  • Erlaubt sind hölzerne Türen, Fenster und Handläufe sowie einzelne sichtbare Holzbalken. Diese werden bei obiger Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Bei Gebäuden geringer Höhe dürfen Treppen und Podesteaus brennbaren Baustoffen der Kategorie RF2 gebaut werden.

 

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