Gibt es spezielle Vorschriften für eine Laubenganerschliessung resp. aussenliegende Erschliessung?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Laubengänge müssen mindestens zu 50 Prozent gegen das Freie offen sein und aus Baustoffen RF1 bestehen (mit Ausnahme von linearen, tragenden Bauteilen). Führen die Laubengänge zu zwei vertikalen Fluchtwegen, gibt es keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion. Ist pro Wohnung nur ein vertikaler Fluchtweg vorhanden, müssen die Laufflächen einen Feuerwiderstand von 30 Minuten aufweisen und der Anschluss an die Aussenwandbekleidung muss feuerwiderstandsfähig sein.

Eine Aussenwandbekleidung aus Baustoffen RF1 wird benötigt. Zudem darf die maximale Länge des horizontalen Fluchtwegs von 35 m darf nicht überschritten werden. Sie finden diese Anforderungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege (Ziffer 2.5.2 Aussentreppen und 2.5.4 Laubengänge). Für eine konkrete, objektbezogene Beurteilung Ihres Brandschutzkonzepts wenden Sie sich bitte an den Feueraufseher Ihrer Gemeinde.

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