Wer oder welche Richtlinie legt fest, dass bei einer Brandmeldeanlage keine Zeitverzögerung programmiert werden darf, nach der die Rettungsleitstelle informiert wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es gibt keine Richtlinie, die festlegt, dass keine Zeitverzögerung programmiert werden darf. In der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziffer 3.4.2, gibt es lediglich Vorgaben für die Verzögerungszeit und die Erkundungszeit: Die Anwesenheitsverzögerung beträgt maximal 3 Minuten, die Erkundungsverzögerung maximal 5 Minuten.

Wie muss ein Fluchtweg über das Flachdach beleuchtet sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Antwort hängt von der Gebäudehöhe und der Nutzung ab.

Falls es sich um einen Fluchtweg im Raum handelt, also einen Weg von einer Dachterrasse zum Treppenhaus, ist keine Sicherheitsbeleuchtung gefordert, ausser die Terrasse ist für eine hohe Personenbelegung (>300 Personen) ausgelegt.

Neues Buch zum Brandschutz im Hochbau

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Das Buch «element 32. Brandschutz im Hochbau» bietet eine praxisnahe Zusammenfassung in der Form eines Ratgebers. Die 70-seitige Schrift ist für Architektinnen und Gebäudetechnikplaner ebenso geeignet wie für Bauleiter und ausführende Unternehmen sowie Vertreter von Bauherrschaften.  

Lüftungsflügel im Treppenhaus: Was gilt bei einem separaten Aufgang?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.

Dürfen offene Garderoben in Schulen nur bei Gebäuden geringer Höhe in Fluchtwegen untergebracht werden? Wie ist dies bei Gebäuden mittlerer Höhe? Und gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).

Wir arbeiten an einer Schulhauserweiterung. Das bestehende Schulhaus hat drei Geschosse plus Dachgeschoss/Estrich. Die Gesamthöhe ist 12.5m bis zum First, zur Traufe sind es 10m. Ist es zwingend als Gebäude mittlerer Höhe einzuordnen? Oder gibt es eine Möglichkeit, das Schulhaus als Gebäude geringer Höhe einzuordnen, z.B. indem das Dachgeschoss brandtechnisch abgeschottet wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Für die Einstufung der Gebäudekategorie gilt schweizweit die Gesamthöhe, unabhängig von der Anordnung der Brandabschnitte.