Es ist korrekt, dass die Liftschächte gemäss den neuen Brandschutzvorschriften BSV 2015 nicht mehr entraucht werden müssen.
Stimmt es, dass Liftschächte nicht mehr entraucht werden müssen? In unseren Auflagen ist die Rede von 5 % des Schachtquerschnitts, maximal aber 0,16 m2.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB