So sind Raum und Galerie definiert

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Eine Galerie ist eine zusätzliche begehbare Ebene innerhalb eines Raumes. Die Ebene gilt aber nur als Galerie, wenn die Fläche des Luftraumes mehr als 50 % der Grundfläche des Raumes beträgt.

 

Beim Schrägdach wird die Fläche des Luftraums auf die projizierte Raumfläche bezogen (siehe Abbildung).

Ist die Fläche des Luftraumes kleiner als 50% der Grundfläche bzw. der projizierten Raumfläche, gilt die Galerie als eigener Raum.

Ein Raum ist allseitig begrenzt und für Personen zugänglich. Der Raum kann Trennwände mit offenen Durchgängen (mindestens 2.0 m breit) enthalten.

Untergeordnete, abgetrennte Bereiche wie kleine Putzräume, begehbare Schränke oder Technikräume gelten nicht als separate Räume. Garderoben, WCs oder Duschen in einem Sanitärbereich werden in einem Raum zusammengefasst.

Feuerwiderstand und Brandabschnitte

Eine Galerie muss bezüglich Feuerwiderstand und Brennbarkeit keine Anforderungen erfüllen, ausser es bestehen spezifische Anforderungen aufgrund der Nutzung.

Gilt die Zwischenebene aufgrund der Flächenverhältnisse als Raum, müssen Wände und Decken brandabschnittsbildend sein.

In der Abbildung liegen die Zwischenebenen direkt unter dem Dach. Wenn oben ein weiteres Stockwerk anschliesst, muss die Zwischendecke brandabschnittsbildend sein. 

Die Fluchtwegdistanzen richten sich nach der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege. Sie dürfen maximal 35 m lang sein.

 

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