Kapselungen – aus RF3 mach RF1

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wie verbessert man die brandschutztechnischen Eigenschaften von brennbaren Baustoffen? Indem man sie rundum mit einem nicht-brennbaren Baustoff verkleidet.

Diese Möglichkeit ist neu in den Brandschutzvorschriften 2015 erlaubt: Konstruktionen aus mehreren Schichten werden als Ganzes der Brandverhaltensgruppe ihrer Kapselung zugeordnet.

Ist zum Beispiel ein Baustoff der Gruppe RF3 (zulässiger Brandbeitrag) rundum mit einem Baustoff der Gruppe RF1 (kein Brandbeitrag) verkleidet, wird das Bauelement als Ganzes in RF1 eingeteilt.

Zu beachten ist: Die Kapselung muss auch im Bereich von Durchführungen, zum Beispiel bei einer Rohrleitung durch ein Wandelement, stets vollumfänglich gewährleistet sein. Ausführungsbeispiele finden Sie in der Brandschutzrichtlinie der VKF 15-15 „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“, Anhang, Seite 28.

Zudem muss die Kapselung eine Klassifizierung von mindestens K30 (gemäss SN EN 13501-2) aufweisen. Entsprechende Produkte sind im Schweizerischen Brandschutzregister aufgeführt (Untergruppe 230).

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in den Brandschutzrichtlinien 13-15 „Baustoffe und Bauteile“ und 15-15 „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ der VKF.

 

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